Rz. 15

Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung sowie die Kosten eines Aufgebotsverfahrens gegeneinander abzuwägen. Gestaltet sich die Erbauseinandersetzung im Hinblick auf interne Streitigkeiten der Miterben schwierig, kann sich ein Aufgebotsverfahren empfehlen, um nicht nach durchgeführter Teilung durch einen erst dann auftauchenden Nachlassgläubiger zu einer Fortsetzung im Wege des internen Gesamtschuldnerausgleichs gezwungen zu werden.

 

Rz. 16

Der Nachlassgläubiger seinerseits hat darauf zu achten, dass er Bekanntmachungen hinsichtlich eines Aufgebotsverfahrens nicht übersieht. Wird kein Aufgebotsverfahren durchgeführt, hat er sämtliche Miterben vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums so von seiner Forderung in Kenntnis zu setzen, dass er dies später in einem Rechtsstreit auch beweisen kann.

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