Rz. 3
Das Antragsrecht für die Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) steht den Miterben (auch als Erbeserben) nur gemeinsam zu. Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB auf einen Dritten, bedarf die Anordnung der Nachlassverwaltung seiner Zustimmung anstelle derjenigen des veräußernden Miterben, da der Dritte auch hinsichtlich der Verwaltungsrechte an dem Nachlass in die Rechtsstellung des veräußernden Erben einrückt. Gleiches gilt, wenn ein Erbteil nach § 859 Abs. 2 ZPO durch einen Gläubiger des Miterben gepfändet wird; auch dann bedarf der Antrag des Einverständnisses des Pfändungsgläubigers. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann hingegen jeder einzelne Miterbe beantragen (§ 317 Abs. 1 u. 2 InsO). Der Rechtsgedanke des § 2062 BGB tritt hier im Hinblick darauf zurück, dass die Miterben ohnehin nach § 1980 Abs. 1 BGB eine Beantragungspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses trifft.
Rz. 4
Haftet auch nur ein Miterbe gegenüber allen Nachlassgläubigern (vgl. § 2013 Abs. 2 BGB) unbeschränkbar, ist der Antrag unzulässig. Erforderlich wäre nämlich eine Antragstellung durch sämtliche Miterben, an welcher der unbeschränkbar haftende Miterbe nach § 2013 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB gehindert ist. Zwar findet sich im Schrifttum auch der Ansatz, der Regelungsgehalt des § 2062 BGB erschöpfe sich in dem Zweck, dass ein Erbe seinen Miterben, die die Erbschaftsregulierung selbst durchführen wollen, nicht seinen Willen aufdrängen könne. § 2062 BGB resultiere also aus Besonderheiten des Innenverhältnisses der Miterben, nicht aber aus deren Haftung im Außenverhältnis, so dass sich der Verlust des Antragsrechts des einen Miterben auch nicht zum Nachteil der übrigen auswirken dürfe. Diese – sich auf die Motive des historischen Gesetzgebers berufende – Auffassung überschreitet jedoch die Grenzen, die das Zusammenspiel von § 2062 BGB u. § 2013 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB in ihrem Wortlaut setzen. Danach wird gerade eine gemeinschaftliche Antragstellung sämtlicher Miterben gefordert, zu der der eine, unbeschränkt haftende Miterbe nicht mehr berechtigt ist. Da die übrigen Miterben hier weiterhin die Haftungsbeschränkung des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB sowie das Recht auf Aufschub der Auseinandersetzung nach § 2045 BGB geltend machen können, sind sie auch nicht als so schutzlos anzusehen, dass man im Wege der teleologischen Reduktion gegen den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ihre Interessen wahren müsste.
Rz. 5
Die Antragstellung kann grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluss erzwungen werden. Da durch die Anordnung der Nachlassverwaltung den Miterben gerade die Verwaltungsmöglichkeiten genommen werden, betrifft diese Entscheidung das Grundverhältnis der Erbengemeinschaft und stellt somit keine, grundsätzlich einer Mehrheitsentscheidung zugängliche (§§ 745 Abs. 1, 2038 Abs. 2 BGB) Verwaltungsmaßnahme dar. Das Einverständnis sämtlicher Miterben muss noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Anordnung der Nachlassverwaltung vorliegen. Der ursprünglich gemeinschaftliche, noch nicht beschiedene Antrag wird somit hinfällig, wenn ein Miterbe den Antrag zurücknimmt oder zwischenzeitlich unbeschränkt haftet.
Rz. 6
Ist ein Miterbe gleichzeitig auch Nachlassgläubiger, kann er als solcher den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung alleine stellen, sofern die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Miterben-Gläubiger um den einzigen vorhandenen Nachlassgläubiger handelt. Wie bei einem Gläubigerantrag genügt dann, wenn das Verhalten oder das Vermögen eines Miterben Grund zu der Annahme bieten, eine Befriedigung aus dem Nachlass als gefährdet einzustufen, § 1981 Abs. 2 BGB. Dabei bleibt es für das Antragsrecht eines Nachlassgläubigers unschädlich, wenn ein Miterbe unbeschränkt haftet.
Rz. 7
Nach der Teilung des Nachlasses ist die Anordnung der Nachlassverwaltung ausgeschlossen (Hs. 2). Dies gilt auch beim Antrag eines Nachlassgläubigers. Dies legt der Wortlaut der Regelung in Hs. 2 nahe und steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach bei solventem Nachlass kein Anlass bestehe, die Teilung rückgängig zu machen, während bei überschuldetem Nachlass aber weiterhin die Möglichkeit bestehe, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen (vgl. auch § 2060 Rdn 9).