Rz. 1
§ 2063 BGB enthält zwei grundsätzlich verschiedene Regelungen, nämlich einerseits betreffend die Wirkung der Inventarerrichtung durch einen Miterben für die anderen beteiligten Miterben (Abs. 1), andererseits hinsichtlich des Fortbestandes der Haftungsbeschränkung eines im Außenverhältnis bereits unbeschränkt haftenden Miterben im Verhältnis zu seinen übrigen Miterben (Abs. 2).
Rz. 2
Durch Errichtung eines Inventars (§§ 1993 ff. BGB) kann sich der einzelne Erbe die ihn begünstigende Vermutungswirkung des § 2009 BGB sichern. Nach der Wertung des Gesetzes ist dabei dem Schutzinteresse der Nachlassgläubiger bei einer Erbengemeinschaft durch Errichtung eines Nachlassverzeichnisses Genüge getan, unabhängig davon, ob nur einer der Miterben oder diese in ihrer Gesamtheit das Verzeichnis errichtet haben. In Konsequenz dieser gesetzgeberischen Wertung steht das Recht, ein Inventar zu errichten, daher auch jedem Miterben gesondert zu, unabhängig davon, ob ihm bereits nach § 1994 BGB eine Inventarfrist gesetzt worden ist; jeder einzelne Miterbe kann die amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB beantragen. Während danach die begünstigenden Wirkungen eines errichteten Inventars auch jenen Miterben zugutekommen, die selbst keine Errichtung vorgenommen haben, führen auf der Gegenseite Inventarverfehlungen eines einzelnen Miterben nur bei diesem zu unbeschränkter Haftung, es sei denn ein Miterbe begeht durch eine dolose Bezugnahme auf das vorgelegte Nachlassverzeichnis seinerseits eine eigene Inventaruntreue. Eine gegenseitige Verpflichtung der Miterben, bei der Inventarerrichtung mitzuwirken, besteht nicht. Den einzelnen Miterben trifft allenfalls eine Verpflichtung zur Vorlage eines Verzeichnisses der in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände.
Rz. 3
Ein Miterbe, der eine Inventarverfehlung begangen hat (Versäumung der Inventarfrist, § 1994 Abs. 1 BGB, oder Inventaruntreue, § 2005 Abs. 1 BGB) haftet den Nachlassgläubigern unbeschränkt. Eine Sonderregelung sieht hier Abs. 2 im Verhältnis zu einem Miterben-Gläubiger vor, da dieser aufgrund der Möglichkeit, sich als Erbe selbst über den Bestand des Nachlasses informieren zu können, gegenüber außenstehenden Gläubigern weniger schutzbedürftig ist. Die Regelung wird dabei teilweise als rechtspolitisch verfehlt eingestuft, da der Gesetzgeber zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Miterbe im Verhältnis zu den übrigen Miterben des von dem Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts ausgehenden Schutzes nicht bedürfe.