I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)
Rz. 8
Die Inventarerrichtung durch einen Miterben kommt auch den übrigen Miterben zustatten, soweit sie ihr Haftungsbeschränkungsrecht zum Zeitpunkt der Einreichung nicht bereits verloren haben. Im umgekehrten Fall ist die Inventarverfehlung eines Miterben für seine Miterben aber unschädlich.
Rz. 9
Denkbar ist hier, dass ein Miterbe das Inventar innerhalb der ihm gesetzten Frist errichtet, eine einem anderen Miterben gesetzte Frist aber bereits vor Einreichung abgelaufen war. Ursache kann einerseits die Möglichkeit sein, den einzelnen Miterben gem. §§ 1994, 2005 Abs. 2 BGB verschieden laufende Fristen zu setzen, wie auch ein nach § 1995 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB differierender Fristablauf bei eigentlich einheitlich bestimmter Inventarfrist. Der von einem Miterben gestellte Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars kann auch die einem anderen Miterben gesetzte Inventarfrist wahren, §§ 2003 Abs. 1 S. 2, 2063 Abs. 1 BGB analog. Entfaltet ein errichtetes Inventar gegenüber einem Miterben Wirkung, kann diesem gem. § 2005 Abs. 2 BGB nur noch eine Frist zur Ergänzung des Inventars gesetzt werden. Hat ein Miterbe sein Haftungsbeschränkungsrecht nicht allg., sondern nur gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern verloren (vgl. § 2006 Abs. 3 BGB), kommt ihm das von dem Miterben errichtete Inventar im Verhältnis zu den übrigen Nachlassgläubigern zugute. Der Dreimonatseinrede des § 2014 BGB geht ein Miterbe nicht dadurch verlustig, dass ein anderer Miterbe ein sämtliche Miterben begünstigendes Inventar einreicht. Weitgehend anerkannt ist, dass von denjenigen Miterben, die das Inventar nicht selbst errichtet haben, dessen Bekräftigung durch eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann (§§ 260, 2006 BGB), da diese nicht verantwortlich für das errichtete Inventar sind. Etwas anderes gilt aber, wenn ein von ihnen insgesamt beauftragter Notar das Inventar errichtet hat.
II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)
Rz. 10
Gegenüber den Miterben bleibt das Haftungsbeschränkungsrecht auf den Nachlass oder das bei der Teilung Empfangene selbst dann erhalten, wenn dieses gegenüber den außenstehenden Nachlassgläubigern bereits verloren gegangen ist. Auch hier tritt die Haftungsbeschränkung gegenüber den Miterben nicht automatisch ein, sondern der Miterbe muss sich hierauf berufen, was ihm aber auch dann noch möglich ist, wenn im Außenverhältnis bereits unbeschränkte Haftung eingetreten ist. Im Übrigen kommt Abs. 2 kein eigenständiger Regelungsgehalt gegenüber den ohnehin bereits nach §§ 2059, 2060 BGB, § 780 ZPO bestehenden Haftungsregelungen zu, insbesondere begründet er kein eigenständiges Recht zur Haftungsbeschränkung. Verwendet der Miterbe keines der möglichen Beschränkungsmittel, tritt auch gegenüber dem Miterben-Gläubiger die Haftung mit dem eigenen Vermögen ein.
Rz. 11
Als Sonderfall ist noch zu beachten, dass Abs. 2 in jenen Fällen, in denen der Erblasser als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt hat und sowohl der Erwerber wie auch der Berechtigte zu seinen Erben gehören, zur Unanwendbarkeit des § 185 Abs. 2 S. 1 Hs. 3 BGB führt, und zwar auch dann, wenn ein Vorerbe zugunsten eines von mehreren Nacherben eine unentgeltliche Verfügung trifft und seinerseits von den Nacherben beerbt wird.