Rz. 8

Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[11] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[12] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[13] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklärung persönlich in Gegenwart des Anwalts abgeben.[14]

Derjenige, der aus der Urkunde Rechte herleitet, trägt die Feststellungslast für die Einhaltung des Gebots der persönlichen Errichtung.[15]

[11] BGH, Urt. v. 6.5.1959 – V ZR 97/58, BeckRS 2015, 5602; MüKo/Habersack, § 779 Rn 8; Staudinger/Baumann (2012), § 2231 Rn 31; a.A. MüKo/Leipold, § 2064 Rn 6; MüKo/Hagena, § 2231 Rn 14.
[12] BayObLG NJW 1965, 1276; OLG Stuttgart NJW 1969, 2007; OLG Düsseldorf ZEV 2007, 95 mit Anm. Damrau.
[13] BGH FamRZ 1960, 28.
[14] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 6.
[15] BayObLG FamRZ 2001, 1321; BayObLG FamRZ 1985, 837.

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