Rz. 8
Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[11] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[12] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[13] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklärung persönlich in Gegenwart des Anwalts abgeben.[14]
Derjenige, der aus der Urkunde Rechte herleitet, trägt die Feststellungslast für die Einhaltung des Gebots der persönlichen Errichtung.[15]
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