Rz. 2

Die Vorschrift des § 2064 BGB bezieht sich lediglich auf die letztwillige Verfügung in Form eines Testaments. Sie gilt sowohl für das Einzel- als auch für das gemeinschaftliche Testament.[3] Gleichlautende Vorschriften finden sich jedoch auch für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) sowie eingeschränkt für den Erbverzicht (§ 2347 Abs. 2 BGB). Eine Stellvertretung ist auch bei der Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrages (§ 2284 BGB), bei der vertraglichen Aufhebung des Erbvertrages (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie beim Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296 Abs. 1 S. 1 BGB) ausgeschlossen. Erfasst wird von der Regelung des § 2064 BGB sowohl die Testamentserrichtung als auch das Widerrufstestament gem. § 2254 BGB sowie das widersprechende Testament i.S.v. § 2258 BGB.

[3] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 2.

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