Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
a) Allgemeines
Rz. 27
Der Erblasser ist verpflichtet, nicht nur den Erben, sondern auch dessen Erbteil zu bestimmen. Im Übrigen gilt dies grundsätzlich auch für den zugewendeten Vermögensgegenstand. Der Erblasser hat daher zu bestimmen, was Gegenstand eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung sein soll. Praktische Bedeutung hat dies aufgrund der zahlreichen gesetzlich geregelten Ausnahmen (siehe Rdn 28 für die Bestimmung der Erbteile. Der Erblasser kann im Hinblick auf die Bestimmung der Erbteile die Entscheidung hierüber einem Dritten nur in dem Rahmen übertragen, wie es bei der Bestimmung des Zuwendungsempfängers möglich ist. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Höhe der Erbteile durch einen Dritten bestimmen zu lassen. Dem Erblasser ist es aufgrund der Vorschrift des § 2065 BGB nicht gestattet, es einem Dritten zu überlassen, darüber zu entscheiden, wann der Nacherbfall eintritt.
b) Ausnahmen
Rz. 28
In folgenden Fällen ist die Möglichkeit, eine abschließende Konkretisierung auf einen Dritten zu verlagern, ausdrücklich gesetzlich geregelt: Gem. § 2151 BGB kann der Erblasser mehrere Personen zu Vermächtnisnehmern bestimmen und die Auswahl einem Dritten oder dem Beschwerten übertragen. Gem. § 2156 BGB (Zweckvermächtnis) ist es dem Erblasser gestattet, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten zu überlassen. Über § 2192 BGB finden die Vorschriften gem. §§ 2153–2156 BGB bei Auflagen entsprechende Anwendung. Auch einen Testamentsvollstrecker braucht der Erblasser nicht namentlich zu benennen. Vielmehr kann die Bestimmung einer dritten Person gem. § 2198 BGB oder dem Nachlassgericht, § 2200 BGB, zugewiesen werden. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 2193 Abs. 1 BGB bzgl. angeordneter Auflagen. Gem. § 2048 S. 2 BGB kann die Auseinandersetzung einem Dritten im Wege der Teilungsanordnung übertragen werden.