Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
Rz. 14
Der Erblasser kann die Bestimmung des Zuwendungsempfängers sowie die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes nicht einem anderen überlassen.
1. Bestimmung des Zuwendungsempfängers gem. Abs. 2
a) Begriff der Zuwendung
Rz. 15
Unter Zuwendung i.S.v. Abs. 2 ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen, den der Erblasser einer anderen Person verschaffen will. Sowohl die Bestimmung der Erben oder Vermächtnisnehmer als auch das Schenkungsversprechen auf den Todesfall fallen somit unter Abs. 2. Gem. § 2192 BGB gilt die Vorschrift des § 2065 BGB auch für die Auflage.
b) Zuwendungsempfänger
Rz. 16
Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig. Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam. Es wurde als zulässig erachtet, dass der Erblasser dahingehend verfügt, dass die Zuwendung von einer Eheschließung oder einer Adoption abhängig ist. Setzt der Erblasser eine Person ein, die er nicht namentlich benennt, welche die Beerdigung oder die Grabpflege übernimmt bzw. für die Einäscherung sorgt, ist diese Verfügung wegen Verstoßes gegen § 2065 BGB unwirksam. Auch eine Anordnung dahingehend, dass diejenige Person bedacht sein soll, die mit dem Leichnam in einer bestimmten Art und Weise verfährt, die dem Erblasser beisteht oder ihn im Alter pflegt, verstößt gegen § 2065 BGB.
Nach Ansicht des OLG Celle ist die Anordnung "33 % [des Unternehmensgewinns] als Hilfe für Israel (möglichst Holocaustgeschädigte oder Sozialschwache, die nach Israel heimkehren)" nichtig gem. Abs. 2 BGB. Nach anderer Ansicht könnte die vorgenannte Anordnung als Beschwerung der Erben mit einer Zweckauflage (§ 2193 BGB) ausgelegt werden.
Rz. 17
Verfügt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung, dass er Organisationen seinen Nachlass zu wohltätigen Zwecken zukommen lassen will, und lässt sich hieraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, wer Erbe sein soll, und schließt er gleichzeitig seine Verwandten von der Erbfolge aus, so ist im Wege der Auslegung eine Zweckauflage (§§ 2192, 2156 BGB) anzunehmen, mit der der Staat als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) belastet ist.
Rz. 18
Die bedachte Person muss sich aus der letztwilligen Verfügung zumindest im Wege der Auslegung entnehmen lassen. Auch Personen, die bei Errichtung der letztwilligen Verfügungen noch nicht existieren, können bedacht werden, ebenso solche Personen, die noch nicht in einer rechtlichen Beziehung zum Erblasser oder zu einem Dritten stehen, z.B. zukünftige Adoptivkinder des Erblassers oder eines Dritten. Jedoch muss eine objektive Bestimmung aufgrund der letztwilligen Verfügung möglich sein. Jede Willkür eines Dritten muss ausgeschlossen sein. Der Bedachte sollte namentlich benannt sein, erforderlich ist die namentliche Nennung allerdings nicht. Ist dies nicht erfolgt, muss er anhand des Inhalts der letztwilligen Verfügung, ggf. unter Einbeziehung weiterer außerhalb der Urkunde liegender Umstände, zu ermitteln sein. Für den Fall, dass die Verfügung nicht eindeutig ist, greifen die allg. Grundsätze der Testamentsauslegung ein. Es ist nicht vorgeschrieben, wie der Erblasser die von ihm bedachte Person bezeichnet. Er kann den Familiennamen, den Vornamen, aber auch den Spitznamen angeben. Ebenso ist es möglich, das Verwandtschaftsverhältnis zu nennen. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift des § 2065 BGB ist nur dann anwendbar, wenn eine Auslegung ohne Ergebnis bleibt, weil der Wortlaut zu unbestimmt ist. Nicht möglich hingegen ist, dass der Erblasser die Auswahl von einer späteren eigenen Willensäußerung abhängig macht. Eine solche Äußerung kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrages erfolgt ist.
Rz. 19
Zuwendungen zugunsten von Personen, die den Erblasser pflegen werden, haben erhebliche praktische Bedeutung. Ein grundsätzlicher Widerspruch zu § 2065 BGB besteht zwar nicht, sie können aber an ihrer Unbestimmtheit scheitern. Die Pflege kann zur Bedingung von Zuwendungen gemacht werden. Auch kann die Pflegetätigkeit als Kriterium zur Bezeichnung der Personen dienen, die noch nicht namentlich benannt werden können. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige Potestativbedingung, da es aus Sicht des Erblassers klar ist, dass dieser an der Pflegetätigkeit ein erhebliches Interesse hat.
Rz. 20
Ist die Auswahl der Erben bzw. der Quote nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers dem freien Ermessen eines Dritten überlassen, liegt hierin ein Verstoß gegen Abs. 2. Hierunter fällt eine Anordnung dahingehend, dass A nach freiem Ermessen dasjenige Kind auswählen soll, dass die Firma erbt. Gleiches gilt auch dann, wenn ein bestimmter Personenkreis festgelegt ist und die Auswahl in das Ermessen eines Dritten gestellt wird.