Rz. 5

Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[8] Setzt der Erblasser dagegen seine "Angehörigen" ein, ist dies nicht ausreichend.[9] Zu den gesetzlichen Erben zählen auch adoptierte Kinder und Adoptiveltern.[10] Dies gilt auch dann, wenn das Testament vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes errichtet wurde.[11] Hierunter fallen auch nichteheliche Kinder nach dem Vater bzw. väterlichen Verwandten als Erblasser, und zwar auch dann, wenn das Testament vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes errichtet wurde.[12] Auch der Ehegatte fällt unter den Begriff "gesetzliche Eben". Dieser ist ebenfalls bedacht, wenn der Erblasser nicht lediglich seine Abkömmlinge bedenken wollte.[13] Die Besonderheiten des Ehegattenerbrechts (§§ 1932, 1371 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 4 – Ausbildungsanspruch der Stiefkinder – sind auch im Rahmen des § 2066 BGB anwendbar. Wählt der Erblasser die Formulierung "es soll bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben", handelt es sich nicht um einen Fall des § 2066 BGB. Die Formulierung hat lediglich deklaratorischen Charakter. § 2066 BGB hingegen betrifft die gewillkürte Erbfolge, die sich mit der gesetzlichen Erbfolge deckt.

[7] Soergel/Loritz, § 2066 Rn 6; Staudinger/Otte, § 2066 Rn 3.
[8] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 3.
[9] Vgl. zum Vermächtnis OLG Koblenz BeckRS 2014, 15927.
[10] OLG Stuttgart FamRZ 1973, 278; MüKo/Leipold, § 2066 Rn 11.
[11] OLG Stuttgart FamRZ 1973, 278; Tappmeier, NJW 1988, 2715.
[12] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 11.
[13] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 8.

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