Rz. 5
Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[8] Setzt der Erblasser dagegen seine "Angehörigen" ein, ist dies nicht ausreichend.[9] Zu den gesetzlichen Erben zählen auch adoptierte Kinder und Adoptiveltern.[10] Dies gilt auch dann, wenn das Testament vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes errichtet wurde.[11] Hierunter fallen auch nichteheliche Kinder nach dem Vater bzw. väterlichen Verwandten als Erblasser, und zwar auch dann, wenn das Testament vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes errichtet wurde.[12] Auch der Ehegatte fällt unter den Begriff "gesetzliche Eben". Dieser ist ebenfalls bedacht, wenn der Erblasser nicht lediglich seine Abkömmlinge bedenken wollte.[13] Die Besonderheiten des Ehegattenerbrechts (§§ 1932, 1371 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 4 – Ausbildungsanspruch der Stiefkinder – sind auch im Rahmen des § 2066 BGB anwendbar. Wählt der Erblasser die Formulierung "es soll bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben", handelt es sich nicht um einen Fall des § 2066 BGB. Die Formulierung hat lediglich deklaratorischen Charakter. § 2066 BGB hingegen betrifft die gewillkürte Erbfolge, die sich mit der gesetzlichen Erbfolge deckt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen