Rz. 14
Hat sich der Erblasser über den Kreis seiner gesetzlichen Erben geirrt, kommt eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Bei einem vor dem 1.7.1970 errichteten Testament, in dem die nichtehelichen Kinder nicht erwähnt worden sind, richtet sich eine Anfechtung nach § 2079 BGB.[32] Da es dem Erblasser freisteht, bei Änderung des gesetzlichen Erbrechts zu Lebzeiten das Testament zu widerrufen (bzw. einen Erbvertrag bei Vorliegen eines relevanten Irrtums anzufechten), erscheint dieses Ergebnis auch nicht unbillig.
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