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Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[14] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[15] Für das anzuwendende Recht ist auch dann der Zeitpunkt des Schlusserbfalls heranzuziehen, wenn die Verwandten beider Ehegatten je zur Hälfte auf Ableben des Längstlebenden eingesetzt worden sind.[16] Wurde die letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten des NEhelG errichtet, sind, da auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist, auch nichteheliche Kinder zu Erben des Vaters berufen,[17] es sei denn, dies entspricht nicht dem Willen des Erblassers. Stammt das Testament aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB, gilt auch hier die Auslegungsregel des § 2067 BGB.[18]

[14] RG JW 1910, 246, 247; BeckOGK/Gomille, § 2067 BGB Rn 14.
[15] BayObLG NJW 1967, 1136; Lüke-Kratz, JuS 1982, 838, 840.
[16] OLG Karlsruhe ZEV 1994, 454, 455.
[17] Böhm, FamRZ 1972, 180, 183.
[18] OLG Kiel OLGE 6,74.

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