Rz. 7
Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[14] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[15] Für das anzuwendende Recht ist auch dann der Zeitpunkt des Schlusserbfalls heranzuziehen, wenn die Verwandten beider Ehegatten je zur Hälfte auf Ableben des Längstlebenden eingesetzt worden sind.[16] Wurde die letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten des NEhelG errichtet, sind, da auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist, auch nichteheliche Kinder zu Erben des Vaters berufen,[17] es sei denn, dies entspricht nicht dem Willen des Erblassers. Stammt das Testament aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB, gilt auch hier die Auslegungsregel des § 2067 BGB.[18]
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