Rz. 1

Auch bei der Vorschrift des § 2068 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Anders ist dies in §§ 2069, 2102 Abs. 1 BGB. Dort liegt eine Ersatzberufung vor. § 2068 BGB greift dann ein, wenn aufgrund der Auslegung der Wille des Erblassers nicht eindeutig festzustellen ist.

[1] BGHZ 33, 60; a.A. v. Lübtow, Erbrecht I, S. 285, nach dessen Ansicht handelt es sich um eine Auslegungsregel und Umdeutungsvorschrift; Soergel/Loritz, § 2068 Rn 1 (teils Ergänzungsregel).

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