Rz. 2

Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne Angaben von Namen und Höhe der Erbteile, zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt worden sind.[2] Die Vorschrift des § 2068 BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Erbteile festgelegt sind.[3] Die Vorschrift des § 2068 BGB hat einen sehr engen Anwendungsbereich. Es wird nur der Fall erfasst, dass ein Kind vor Errichtung des Testaments verstirbt. Verstirbt das Kind hingegen nach Testamentserrichtung, greift § 2069 BGB ein.

 

Rz. 3

§ 2068 BGB gilt nur für den Fall, dass ein Kind verstorben ist, nicht für den Fall, dass ein Kind einen Erbverzicht abgegeben hat. In diesem Falle kommt § 2349 BGB zur Anwendung. Auch bei der Ausschlagung ist § 2068 BGB nicht anwendbar, da diese erst nach dem Erbfall erfolgen kann. § 2068 BGB regelt die Situation vor der Errichtung des Testaments. Nicht von Bedeutung ist, ob der Erblasser vom Tod des Kindes Kenntnis hatte.[4] Im Einzelfall kann jedoch die Kenntnis bzw. Nichtkenntnis im Rahmen der Auslegung von Bedeutung sein.

 

Rz. 4

Aus der Formulierung des § 2068 BGB ("Kinder…im Zweifel…") ergibt sich, dass die individuelle Auslegung in jedem Falle vorrangig ist. Diese kann sich auch auf außerhalb des Testaments liegende Umstände stützen. Das Testament kann aufgrund Auslegung dahingehend zu interpretieren sein, dass nur die noch lebenden Abkömmlinge ersten Grades bedacht sein sollen oder dass die Abkömmlinge des Verstorbenen nach anderen Grundsätzen erben sollen als denen der gesetzlichen Erbfolge.[5]

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 2068 BGB gilt sowohl für Erbeinsetzungen als auch Vermächtnisse und Auflagen. Unerheblich ist, ob derartige Zuwendungen in einem Testament, gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag getroffen worden sind.

[2] Staudinger/Otte, § 2068 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2068 Rn 2; MüKo/Leipold, § 2068 Rn 2.
[3] MüKo/Leipold, § 2068 Rn 2; a.A. Ermann/Schmidt, § 2068 Rn 1.
[4] MüKo/Leipold, § 2068 Rn 2.
[5] MüKo/Leipold, § 2068 Rn 2.

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