Rz. 6

Unter die Bezeichnung "Kinder" fallen die Abkömmlinge ersten Grades. Hierunter zählen auch die Adoptivkinder, es sei denn, dies entspricht nicht dem Willen des Erblassers.[6] Der allg. Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "Kinder" demgegenüber ebenfalls Enkel und entferntere Abkömmlinge.[7] Dies führt dazu, dass im Zweifel alle Stämme zum Zuge kommen, und zwar so, wie sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge gekommen wären. Die gilt allerdings dann nicht, wenn die individuelle Auslegung zu einem anderen Ergebnis führt. Eine allgemeine Auslegungsregel dahingehend, dass mit dem Begriff "Kinder" stets auch die weiteren Abkömmlinge gemeint sind, gibt es allerdings nicht. Dies kann dazu führen, dass dem längerlebenden Ehegatten, dem die Befugnis zusteht, nur zugunsten der gemeinsamen Kinder abweichende Verfügungen zu treffen, eine Zuwendung zugunsten der Abkömmlinge eines nicht vorverstorbenen Kindes nicht gestattet ist.[8] Seit 1.7.1970 zählen zu den Kindern auch die nichtehelichen, sofern sie nach dem 30.6.1949 geboren sind und eine Vaterschaft des Erblassers festgestellt ist.[9] Nicht unter den Begriff "Kinder" werden die Stief- und Pflegekinder sowie die Schwiegerkinder gerechnet (umstritten). Diese sind im Zweifel nicht bedacht, es sei denn, ein anderer Wille des Erblassers ist zu ermitteln.

[6] BayObLG FamRZ 1989, 1118; nach Ansicht von Bausch, FamRZ 1980, 417 fallen die Adoptivkinder nicht unter die Bezeichnung "Kinder", es sei denn, es entspricht dem Willen des Erblassers. Wurde ein volljähriges Kind adoptiert, fällt dieses nicht unter den Begriff "Kinder", LG Mönchengladbach FamRZ 2000, 569.
[7] H.M. Erman/Schmidt, § 2068 Rn 1; a.A. v. Lübtow, Erbrecht I, S. 285.
[8] OLG Hamm FGPrax 2005, 265.
[9] Soergel/Loritz, § 2068 Rn 3; Böhm, FamRZ 1972, 183 f.

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