Rz. 7

Mit dem Begriff "Abkömmlinge" sind auch die Kinder eines angenommenen Kindes entsprechend dem am 1.1.1977 in Kraft getretenen AdoptionsG[10] sowie die Abkömmlinge eines nichtehelichen Kindes gemeint, es sei denn, aufgrund der Auslegung ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers.[11]

[10] BayObLG FamRZ 1976, 101.
[11] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2068 Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge