Rz. 4

Kann der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermittelt werden, greift § 2069 BGB ein, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des nach Errichtung des Testaments verstorbenen Abkömmlings treten. § 2069 BGB findet auch dann Anwendung, wenn mit dem Wegfall seitens des Erblassers nicht gerechnet worden ist oder wenn ein Wegfall des Abkömmlings bereits vor Errichtung des Testaments erfolgte, der Erblasser hiervon jedoch nichts wusste. Im letzteren Fall gilt § 2069 BGB analog.[9] § 2069 BGB ist ebenfalls anwendbar, wenn der Erblasser vor Errichtung der letztwilligen Verfügung mit seinem Abkömmling einen Erbverzichtsvertrag (Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht) geschlossen hat, er seinen Abkömmling gleichwohl bedenkt und dieser dann infolge Vorversterbens in Wegfall gerät.[10] Der Verzicht erstreckt sich zwar gem. § 2349 BGB i.d.R. auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, aber es handelt sich bei § 2069 BGB um eine gewillkürte, und nicht um die gesetzliche Erbfolge. Eine testamentarische Einsetzung zum Erben ist von diesem Verzicht nicht umfasst. Die Regelung des § 2069 BGB kommt ebenfalls dann zum Tragen, wenn ein Abkömmling zum Schlusserben eingesetzt worden ist.[11] Maßgebend ist für die gesetzliche Erbfolge der Zeitpunkt des Eintritts des Schlusserbfalls.[12]

[9] Staudinger/Otte, § 2069 Rn 5; a.A. MüKo/Leipold, § 2069 Rn 8, der von einer analogen Anwendung des § 2068 BGB ausgeht, was jedoch zum gleichen Ergebnis führt.
[10] Soergel/Loritz, § 2069 Rn 8.
[12] BGH NJW 2002, 1126 m. Anm. Schmucker, DNotZ 2002, 665 u. Otte, ZEV 2002, 151.

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