Rz. 3

Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes" handelt es sich um eine solche Rechtsbedingung.[3] Für derartige gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB und des Erbrechts über Bedingungen nicht.[4]

Macht der Erblasser die letztwillige Verfügung von einer Bedingung abhängig, so bedarf diese Bedingung der Testamentsform. Eine Bedingung, die in einem Testament unterhalb der Unterschrift angebracht und nicht erneut unterschrieben wird, ist unwirksam.[5]

[3] MüKo/Leipold, § 2074 Rn 6.
[4] Soergel/Loritz, § 2074 Rn 12.

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