Rz. 6

Die Regelungen der §§ 158 ff. BGB gehen davon aus, dass die Rechtswirkungen von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig sind, d.h. von Umständen, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts liegen. Hieraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit derartiger Bedingungen. Vielmehr kann der Erblasser bestimmen, dass die Wirksamkeit seiner letztwilligen Verfügung vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines in der Vergangenheit liegenden Umstandes abhängig ist.[19] Die Verfügung kann auch von einem künftigen, gewiss eintretenden Umstand abhängig gemacht werden.[20] Auch eine Befristung, d.h. die Angabe eines Anfangs- oder Endtermins, ist zulässig. Hier gilt jedoch nicht § 2074 BGB, sondern § 163 BGB.[21] Ob in dem Ereignis ein Termin oder eine Bedingung zu sehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es ist auch zulässig, eine Verfügung von Umständen abhängig zu machen, die bis zum oder nach dem Erbfall eintreten. Die Bedingung kann sowohl vor als auch nach dem Erbfall ausgelöst werden, wenn nach dem Willen des Erblassers eine Verfügung nicht gelten soll, sollte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Erbschaftsteuerreform nicht in Kraft getreten sein.[22]

 

Rz. 7

Es ist im Übrigen zulässig, die letztwillige Verfügung an eine bestimmte, beim Erbfall bestehende Situation zu knüpfen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser den Freund X für den Fall einsetzt, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, oder die Kinder zu Vorerben eingesetzt werden, wenn sie beim Tode des Erblassers keine leiblichen Abkömmlinge haben.[23]

 

Rz. 8

In den vorgenannten Fällen könnte von einer echten Bedingung ausgegangen werden, da der Umstand nach Abgabe der Willenserklärung des Erblassers eintritt. Wird jedoch der Erbfall noch zum Tatbestand des Rechtsgeschäfts hinzugerechnet, da die Verfügung vor dem Erbfall ohnehin nicht wirksam werden kann, handelt es sich nicht um eine zeitliche Hinausschiebung. Die Begriffe auflösende bzw. aufschiebende Bedingung passen daher eigentlich nicht. Sich hier jedoch an Begriffen zu orientieren, ist fehl am Platze, da an der Zulässigkeit solcher Klauseln keinerlei Zweifel besteht.[24]

[19] MüKo/Leipold, § 2074 Rn 10.
[20] MüKo/Leipold, § 2074 Rn 10.
[21] KG DNotZ 1955, 408, 412; Staudinger/Otte, § 2074 Rn 10.
[22] Dazu OLG Zweibrücken ZEV 2010, 199 (Eintritt der Bedingung ist vom Grundbuchamt selbst festzustellen).
[23] OLG Celle RdL 1988, 209.
[24] Staudinger/Otte, § 2074 Rn 17.

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