Rz. 2

Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fallen auch solche Fälle, in denen der Erblasser ein Testament errichtet und Verfügungen zugunsten einer Person trifft, mit der er verlobt ist, die er jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt heiratet. War er jedoch bei Testamentserrichtung nicht einmal verlobt, gilt § 2077 BGB nicht, da die familienrechtliche Bindung im Vordergrund steht und dieser Zusammenhang in dem vorgenannten Fall fehlt.[9] Für den Fall, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, und zwar in Erwartung der späteren Eheschließung sowie des Fortbestandes der geschlossenen Ehe, kommt allenfalls eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Anwendbarkeit von § 2077 BGB scheidet aus.

 

Rz. 3

Die letztwillige Verfügung ist in allen Fällen des Nichtbestehens der Ehe unwirksam. Hierunter fällt die Nichtigkeit der Ehe gem. den bis 1.7.1998 geltenden §§ 1721 EheG, deren Auflösung durch Scheidung, ebenso die rechtskräftige Aufhebung der Ehe (§ 1313 BGB) sowie in den Fällen, in denen der bedachte Ehegatte wieder heiratet, nachdem der Erblasser für tot erklärt worden ist, die Wiederheirat jedoch vor dem Tode des Erblassers erfolgt. Die Eheaufhebung gem. § 1313 BGB ist dabei mit Wirkung zum 1.7.1998 an die Stelle des Nichtigkeits- oder Aufhebungsurteils im Sinn des EheG getreten. Wurde die Ehe vor dem 1.7.1998 aufgehoben, ist zusätzlich Art. 226 EGBGB zu beachten. Wurde bereits vor dem 1.7.1998 Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage gem. den Vorschriften des bis dahin geltenden EheG erhoben, gilt Art. 226 Abs. 2 EGBGB.

 

Rz. 4

Von Abs. 1 nicht erfasst werden die Fälle, in denen die Ehe durch den Tod des Bedachten aufgelöst wird. Nach den Vorschriften der §§ 1923, 2108, 2160 BGB entfällt die Zuwendung an denselben ohnehin.

Wurde eine Ehe im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geschieden, ist § 2077 BGB anwendbar, sofern der Erbfall nach dem Beitritt eintritt.[10]

[9] MüKo/Leipold, § 2077 Rn 7; Soergel/Loritz, § 2077 Rn 14; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2077 Rn 1; a.A. wohl BGH FamRZ 1961, 364, 366; explizit Horn/Kroiß/Horn, § 3 Rn 87. Siehe auch OLG Frankfurt ErbR 2016, 276: Keine Anwendung des § 2077 BGB, wenn die nichteheliche Lebensgefährtin bedacht wurde (ohne dass ein Verlöbnis bestand), später die Ehe geschlossen und dann geschieden wurde.

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