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Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Wurde dagegen eine Schenkung bereits unter Lebenden vollzogen, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, auf welches § 2077 BGB nicht anwendbar ist.[70] Unter Umständen kommt eine Rückforderung bzw. ein Widerruf gem. §§ 528, 530 BGB in Betracht.

[70] OLG Saarbrücken, NJW 1983, 180 f.; Staudinger/Otte, § 2077 Rn 30.

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