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Rechtsfolge i.S.d. Abs. 1 ist die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Auflage enthält, entfällt deren Vollziehungsanspruch.[20] Diese Rechtsfolge gilt jedoch vorbehaltlich der Regelung gem. Abs. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf sonstige im Testament enthaltene Verfügungen gilt § 2085 BGB.[21]

Der Ex-Ehegatte hat im Fall des Abs. 1 S. 1 weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht. Aus § 1931 BGB ergibt sich, dass hierfür eine bestehende Ehe gegeben sein muss. Da gem. § 1933 S. 1 und 2 BGB das gesetzliche Erbrecht und auch das Pflichtteilsrecht entfallen, kommt man daher bei Abs. 1 S. 2 zum selben Ergebnis.

[20] MüKo/Leipold, § 2077 Rn 14.
[21] OLG Hamburg ZEV 2015, 548 (Ls.) = NJW-RR 2015, 1419 (wirksam bleibende Einsetzung von Ersatzerben, auch wenn es sich dabei um Verwandte des Ex-Ehegatten handelt).

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