Rz. 56

Es fehlt dann am Kausalzusammenhang, wenn der Erblasser ohne Vorliegen eines Irrtums eine weitergehende Verfügung getroffen hätte.[175] Eine Anfechtung scheidet in diesem Falle daher aus. Vom Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser auch ohne die irrige Vorstellung oder Drohung so testiert hätte bzw. der Irrtum erst nach Testamentserrichtung entstand.[176] Nach der Rspr. ist die Kausalität auch dann zu verneinen, wenn sich der Erblasser über steuerliche Folgen irrt, dem Erblasser die Voraussicht fehlt, dass er seine eigene politische Anschauung ändern wird, wenn es sich um Vorstellungen handelt, die das weitere Schicksal des Nachlasses betreffen,[177] wenn der Erblasser enttäuscht darüber ist, dass die Vertragserbin ihn nicht in ihren Haushalt aufnahm und pflegte,[178] wenn sich die Erwartung eines harmonischen Verlaufs der Ehe nicht erfüllt,[179] wenn dem Erblasser andere Gestaltungsmöglichkeiten unbekannt sind[180] oder wenn der Erblasser über die Nichterfüllung einer Auflage irrt, weil die Erfüllung nach § 2194 BGB erzwingbar war.[181]

[175] Staudinger/Otte, § 2078 Rn 31.
[176] BGHZ 42, 327: Vergessen des Testaments.
[177] BGH LM § 2078 Nr. 4; BGH LM § 2078 Nr. 11; OLG Hamburg MDR 1955, 291, wobei es hier sicherlich immer auf die einzelnen Umstände ankommen wird.
[180] BayObLG ZEV 2006, 209, 211 f.
[181] OLG Saarbrücken ErbR 2011, 213.

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