Rz. 59

Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[188] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[189] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[190]

[188] Staudinger/Otte, § 2078 Rn 33.
[189] OLG Hamm OLGZ 1972, 387 = NJW 1972, 1088.
[190] Staudinger/Otte, § 2078 Rn 33.

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