Rz. 59
Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[188] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[189] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[190]
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