Rz. 61

Nach § 142 BGB führt eine wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit der Verfügung, wobei diese als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es ist zu beachten, dass eine wirksame Anfechtung die anfechtbare Verfügung vernichtet, eine neue wird hierdurch jedoch nicht geschaffen. Dass eine neue Verfügung seitens des Erblassers unterlassen wird, kann nicht angefochten werden. Der Wegfall der Verfügung infolge Nichtigkeit führt dazu, dass eine ersatzweise angeordnete, aber nicht angefochtene Verfügung zum Zuge kommt. Ist eine solche Verfügung nicht angeordnet, tritt eventuell Anwachsung ein. Greift auch dies nicht ein, sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Eine frühere Verfügung, die durch die angefochtene Verfügung aufgehoben worden ist, lebt im Falle der Anfechtung wieder auf.[196] Die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, oder aber zur gewillkürten Erbfolge aufgrund einer früheren Verfügung, und zwar für den Fall, dass das Widerrufstestament bzw. das inhaltlich widersprechende Testament wirksam angefochten wurde. Verliert eine bindend gewordene Verfügung im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament ihre Wirksamkeit durch Anfechtung, so kann eine später errichtete Verfügung wirksam werden, und zwar auch dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung aufgrund der bindenden Wirkung des Erbvertrages gescheitert wäre. Hat der Erblasser die Erbeinsetzung wirksam angefochten, so führen den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen nicht zu Ansprüchen aus § 2287 BGB. Nach Ansicht des BGH ist hiervon auch dann auszugehen, wenn der Erblasser zwar nicht angefochten hat, aber zum Zeitpunkt der Schenkung noch hätte anfechten können.[197]

[196] Staudinger/Otte, § 2078 Rn 36.
[197] BGH ZEV 2006, 505 (umstr.).

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