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Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[230] Des Weiteren ist diese Bestätigung nicht empfangsbedürftig und kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen.[231] Eine formlose Bestätigung gem. § 144 BGB ist bei einem gemeinschaftlichen Testament durch den Erblasser möglich, und zwar bezüglich der Verfügungen, die er auch anfechten könnte.[232] Auch dem überlebenden Ehegatten steht im Falle eigener bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen das vorbezeichnete Bestätigungsrecht nach dem Tode des Erstversterbenden zu.[233]

[230] BayObLG NJW 1954, 1039, 1040.
[231] BGH NJW 1958, 177.
[232] BayObLGZ 1954, 71.
[233] BGH NJW 1970, 280; Bengel, DNotZ 1984, 139.

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