Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
Rz. 5
§ 2081 BGB regelt, wem gegenüber die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss und in welcher Art und Weise.
I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht
1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten?
Rz. 6
Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.
Rz. 7
Ob die Anfechtung einer Teilungsanordnung und der Befreiung eines Vorerben von Abs. 1 erfasst wird, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die Anfechtung der Teilungsanordnung unter Abs. 1 zu zählen. Andere Stimmen vertreten die Meinung, die Teilungsanordnung unterfalle der Vorschrift des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Die Anfechtung erfolgt somit gegenüber allen Miterben. Eine dritte Ansicht ordnet die Teilungsanordnung Abs. 3 zu. Das Gleiche gelte für ein Auseinandersetzungsverbot. Nach einer Ansicht ist die Befreiung eines Vorerben gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten und unterfällt somit der Regelung des Abs. 1. Nach a.A. ist die Befreiung gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB dem Vorerben gegenüber anzufechten.
Rz. 8
Der Ernennung des Testamentsvollstreckers, die unter Abs. 1 fällt, steht die Anordnung gleich, dass Testamentsvollstreckung erfolgen und der Vollstrecker durch das Nachlassgericht oder einen Dritten bestimmt werden soll. Ob die Bestimmung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers von Abs. 1 erfasst wird, ist ebenfalls umstritten. Ein Teil der Lit. geht hiervon aus. Nach a.A. greift jedoch Abs. 3 ein. In der Praxis ist diese Frage jedoch ohne Bedeutung, da die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst werden.
Rz. 9
Abs. 3 ist auch heranzuziehen, d.h. es erfolgt eine Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn es um die Anfechtung einer Auflage, der Ausschließung der Auseinandersetzung, der Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteilsrechts, familienrechtlicher Anordnungen im Bereich des ehelichen Güterrechts, der Vermögenssorge sowie der Vormundschaft geht.
2. Wirksamkeit der Anfechtungserklärung, zuständiges Gericht
Rz. 10
Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird gem. § 130 Abs. 3 BGB mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam. Befindet sich die Nachlasssache als solche bereits in der Beschwerdeinstanz, ist die Anfechtung dennoch gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Rz. 11
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach den §§ 342, 343 FamFG. Es ist allein der Zugang beim örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht maßgebend. Für die Anfechtung einer Ausschlagung oder einer Annahme gilt § 344 Abs. 7 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Erklärung wird entsprechend § 2 Abs. 3 FamFG wirksam, gem. § 25 Abs. 3 FamFG aber erst mit Zugang beim zuständigen Nachlassgericht. Dies war bisher streitig. (Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass das unzuständige Gericht die Erklärung an das zuständige weiterleitet, die Erklärung bereits mit Einreichung wirksam sei). Gem. § 2 Abs. 3 FamFG ist die Erklärung auch dann wirksam, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit erkennt, aber untätig bleibt oder sich fälschlich für zuständig erachtet und die Erklärung gem. Abs. 2 behandelt (§ 2 Abs. 3 FamFG analog).
Nur für den Fall, dass das Gericht die Erklärung zurückgibt mit dem Hinweis, dass es nicht zuständig ist, hindert dies die Wirksamkeit der Erklärung.
Rz. 12
Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form, sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abgegeben werden.
Eine Anfechtungserklärung kann auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden. Erfolgt sie jedoch unter Beteiligung eines Vertreters, der zugleich Verfügungsbegünstigter oder Anfechtender ist, ist sie unwirksam. Die Erklärung ist zwar gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, so dass strenggenommen kein Fall des Insichgeschäfts i.S.d. § 181 BGB vorliegt. Allerdings passt der Rechtsgedanke des § 181 BGB auch hier, da in materieller Hinsicht der durch die Verfügung Begünstigte der Anfechtungsgegner ist.
3. Verfahren
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