Rz. 22

Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich um eine Anfechtung handelt und welche Verfügungen angefochten werden, da das Testament als solches nicht anfechtbar ist.[39] Im Übrigen muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Anfechtung auf einen Willensmangel gestützt wird.[40] Das Bestreiten der Testierfähigkeit ist folglich nicht ausreichend.[41]

 

Rz. 23

Ein Grund für die Anfechtung sowie der Lebenssachverhalt braucht nach h.M. ebenfalls nicht angegeben zu werden.[42] Nach a.A. ist jedoch eine Begründung, zumindest die Darlegung des wesentlichen Lebenssachverhalts in groben Zügen, bereits bei der Anfechtungserklärung, und nicht erst in einem etwaigen Prozess, erforderlich.[43] Diese Ansicht wird damit begründet, dass dem Anfechtungsgegner die Anfechtung mitgeteilt werden muss und er nur bei Kenntnis des Lebenssachverhalts auf die Anfechtung entsprechend reagieren kann.[44] Dieser Ansicht ist daher der Vorzug zu geben. Zum einen wird der Anfechtende nicht zu sehr belastet und zum anderen wird hierdurch das Interesse des Anfechtungsgegners gewahrt, sich ordnungsgemäß einlassen zu können. Darüber hinaus wird auch bei einer Begründung in groben Zügen vor Missbrauch geschützt. Geht aus einer Erklärung überhaupt nicht hervor, auf welche Tatsachen die Erklärung überhaupt gestützt wird, ist einer missbräuchlichen Erklärung Tür und Tor geöffnet.

 

Rz. 24

Über die Rechtzeitigkeit der Anfechtung (§ 2082 BGB) kann nach Ansicht der Rspr. jedoch nur entschieden werden, wenn der Anfechtungsgrund angegeben wurde.[45] Auch aus diesem Grund sei die Darlegung des Lebenssachverhalts notwendig. Eine Begründung der Anfechtung schließt das Nachschieben weiterer Tatsachen in einem etwaigen späteren Prozess nach h.M. daher nicht aus. Handelt es sich jedoch um einen neuen Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtung gestützt wird, ist eine neue Anfechtungserklärung erforderlich.[46] Dies bedeutet, dass Tatsachen, die bereits vor der Anfechtung gegeben waren, jedoch erst nachträglich bekannt geworden sind, jederzeit nachgeschoben werden können. Gründe, die jedoch nach der Anfechtung entstanden sind, können auf die ursprüngliche Anfechtung nicht mehr gestützt werden, sondern es bedarf einer neuen Anfechtungserklärung.[47]

[39] BayObLG Rpfleger 1987, 359; LG Gießen FamRZ 1992, 603.
[40] BayObLG FamRZ 1992, 226.
[41] BayObLG FamRZ 1989, 1347.
[42] BayObLGZ 1962, 52; BayObLGZ 1989, 327, 330; BayObLG FamRZ 1992, 226.
[43] OLG Kiel HEZ 2, 329, 337; MüKo/Leipold, § 2081 Rn 18; Soergel/Loritz, § 2081 Rn 17 ff.; Staudinger/Otte, § 2081 Rn 12.
[44] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 17 ff.
[45] BayObLG NJW-RR 1990, 200.
[46] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 19.
[47] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 19; Soergel/Loritz, § 2081 Rn 10.

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