Rz. 7

Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach § 2281 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ist die Frist in jedem Fall gewahrt, so dass für die Berechnung die Kenntnis vom Anfechtungsgrund ohne Bedeutung ist. Für den Fall, dass die Anfechtung nach Ablauf eines Jahres erfolgt, ist die Kenntnis vom Anfechtungsgrund für die Berechnung der Frist maßgeblich (zur "Kenntnis" siehe Rdn 10 ff.).

 

Rz. 8

Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so kann nach h.M. für die Anfechtung der Verfügungen des Längstlebenden durch einen Dritten die Frist frühestens mit dem Tod des Längstlebenden beginnen. Der Tod des Erstversterbenden ist unbeachtlich.[5] Geht es um die Enterbung im Falle des Todes des Erstversterbenden, beginnt die Frist mit dessen Tod. Wenn der Längstlebende sich wiederverheiratet und übersieht, dass er an die Schlusserbeneinsetzung gebunden ist, ist für den Beginn der Frist zur Anfechtung gem. § 2079 BGB der Zugang des Beschlusses des Nachlassgerichts maßgeblich, der das Testament im Sinne eines Ausschlusses des Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge auslegt, nicht hingegen die rechtskräftige Entscheidung.[6]

 

Rz. 9

Solange die Anfechtungsberechtigung gem. § 2080 BGB nicht besteht, kann die Anfechtungsfrist nicht beginnen. Dies bedeutet, dass der vorrangig zum Erben Berufene erst ausgeschlagen haben muss, damit die Frist zu laufen beginnt. Für das nicht aus einer Ehe stammende Kind beginnt die Frist nicht vor der Anerkennung der Vaterschaft bzw. deren gerichtlicher Feststellung. Zum Anfechtungsgrund zählen somit die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung. Demgemäß beginnt die Frist erst mit Kenntnis von der Anfechtungsberechtigung.[7]

[3] Staudinger/Otte, § 2082 Rn 2.
[5] BayObLG FamRZ 1977, 347; OLG Frankfurt ZEV 2002, 109, 110 = FamRZ 2002, 352; MüKo/Leipold, § 2082 Rn 10; Staudinger/Otte, § 2082 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2082 Rn 3; a.A. OLG Frankfurt MDR 1959, 393.
[7] MüKo/Leipold, § 2082 Rn 9.

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