Rz. 1

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Dem Anfechtungsberechtigten ist es daher überlassen, ob die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll oder weiterhin Gültigkeit hat. Dies führt zu einem Schwebezustand, der jedoch nicht unendlich ausgedehnt werden soll. Daher ist die Anfechtung befristet, um Rechtsklarheit zu schaffen.[1] Auf der anderen Seite soll dem Anfechtungsberechtigen ausreichend Zeit bleiben, um zu überlegen, ob er die Anfechtung erklärt oder nicht. Die Anfechtungsfrist beginnt daher nicht mit dem Erbfall, sondern mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Auch sind die Interessen der anderen Nachlassbeteiligten zu berücksichtigen. Die Zeit sollte daher nicht zu lang bemessen sein. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund festgelegt, dass die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt. Sowohl das Interesse des Anfechtenden als auch das Interesse der anderen Nachlassbeteiligten soll ausgewogen berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 2082 BGB gilt für eine Anfechtung nach dem Erbfall. Sie ist auch für die Anfechtung von Verfügungen in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament anzuwenden, sofern der Erblasser sein Anfechtungsrecht nicht bereits verloren hat.

 

Rz. 3

Die Frist für die Anfechtung eines Erbvertrages bzw. gemeinschaftlichen Testaments durch den Erblasser richtet sich nach § 2283 BGB. Auch auf die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit findet § 2082 BGB, und zwar über § 2340 Abs. 3 BGB, Anwendung. § 2082 BGB gilt ebenfalls für die Anfechtung wegen Vermächtnis- oder Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).

[1] OLG Frankfurt MDR 1959, 393.
[2] Vgl. Kipp/Coing, § 24 V 4b.

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