Rz. 6

Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits getroffenen Verfügungen von Ergänzungen abhängig machen wollte. In derartigen Fällen bleibt das Testament in vollem Umfang wirksam.[7] § 2086 BGB greift auch dann nicht ein, wenn das Testament unvollständig ist, wenn z.B. die Vermächtnissumme fehlt. Ist dies der Fall oder fehlt z.B. eine Seite, so kann möglicherweise die Auslegung weiterhelfen.[8] In dem Fall, in dem der Erblasser während der Testamentserrichtung verstirbt, ist das Testament nichtig. § 2086 BGB findet auch hier keine Anwendung.[9] § 2086 BGB schließt keine Lücken im Willen, sondern nur solche, die im Text vorhanden sind.

Hat sich der Erblasser vorbehalten, die Erben mit gemeinnützigen Auflagen zu belasten, ist § 2086 BGB anwendbar. Das Gleiche gilt, wenn er sich vorbehalten hat, die Auseinandersetzung unter den Miterben noch näher zu regeln. Wurde seitens des Erblassers verfügt, die zum Erben berufene Person solle einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten, so greift § 2149 BGB ein. Der Gegenstand gilt den gesetzlichen Erben als vermacht. Im umgekehrten Fall, d.h. sofern sich der Erblasser vorbehält, über bestimmte Gegenstände noch zu verfügen, fallen diese Gegenstände, sofern der Erblasser keine weiteren Verfügungen trifft, den testamentarischen Erben zu.

[6] KG OLGE 9, 394; MüKo/Leipold, § 2086 Rn 4.
[7] MüKo/Leipold, § 2086 Rn 4.
[8] Staudinger/Otte, § 2086 Rn 2.
[9] Palandt/Weidlich, § 2086 Rn 2.

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