Rz. 18

Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie "mein restliches Vermögen",[30] "meinen gesamten übrigen Nachlass"[31] und "was nicht aufgeführt ist"[32] sprechen für eine Erbeinsetzung, wenn die Zuwendung den Wert der vorangegangenen "Verteilung" übersteigt und/oder eine besondere – materielle – Rechtszuständigkeit gewünscht ist (siehe Rdn 4), bspw. durch den Ehepartner/Lebensgefährten.[33]

[29] Siehe auch Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 9 Rn 17; MüKo/Rudy, § 2087 Rn 3.
[30] Vgl. BGH ZEV 2004, 374 = FamRZ 2004, 1562: "Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus [… = Erlös aus Verkauf von Immobilien abzüglich Bankschulden und "Pflichtanteile" der Kinder] zu gleichen Teilen an […]".
[32] BayObLG FamRZ 1990, 1399.
[33] Vgl. aber andererseits OLG München ZErb 2010, 263 (auszugsweise) = FamRZ 2010, 157 (vollständig), dazu auch unten Rdn 33.

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