Rz. 18
Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie "mein restliches Vermögen",[30] "meinen gesamten übrigen Nachlass"[31] und "was nicht aufgeführt ist"[32] sprechen für eine Erbeinsetzung, wenn die Zuwendung den Wert der vorangegangenen "Verteilung" übersteigt und/oder eine besondere – materielle – Rechtszuständigkeit gewünscht ist (siehe Rdn 4), bspw. durch den Ehepartner/Lebensgefährten.[33]
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