1. Anordnung der Herausgabe des Erbes als Hinweis für eine Vermächtnisanordnung
Rz. 31
Eine Vermächtnisanordnung kann dann vorliegen, wenn die letztwillige Verfügung der Erblasserin die Anordnung enthält, der zweifelsfrei zum Erben eingesetzte Ehemann habe dem Neffen "sofort sein Erbe herauszugeben".
2. Verteilung einzelner Geldbeträge
a) Das gesamte Vermögen wird verteilt
Rz. 32
Sofern von einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Bankvermögen von rd. 69.000 DM besteht, an vier Töchter und sechs Enkel je 5.000 DM verteilt werden und "das darüber Vorhandene" bei der Familie G (Familie einer der vier Töchter) verbleiben soll, so soll darin eine Erbeinsetzung der "Familie G" sowie die Zuwendung von Vermächtnissen an die übrigen Abkömmlinge gesehen werden (siehe andererseits den Fall Rdn 34).
b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt
Rz. 33
Werden bei einem Bankvermögen von rd. 50.000 EUR und taggenauer Wiedergabe der Kontostände Beträge von jeweils rd. 10.000 EUR verteilt, soll die Formulierung "und was noch übrig ist" nicht ausreichen, um eine Erbeinsetzung für einen Nachlass mit im Testament nicht erwähnter Immobilie (Wert 300.000 EUR bis 690.000 EUR) anzunehmen (Folge im Fall: Vermächtnisanordnungen und gesetzliche Erbfolge; vgl. aber den Fall Rdn 41).
Rz. 34
Ebenso soll es sich verhalten, wenn nur Bankvermögen vorhanden ist und bei einem Nachlass von rd. 400.000 EUR jeweils Beträge von 5.000 EUR bzw. 2.500 EUR an sechs familienfremde (gute) Bekannte verteilt werden mit dem Zusatz "Sollte noch ein Restbetrag übrig bleiben, so bitte ich diesen unter den Vorgenannten [die sechs Bekannten] aufzuteilen." Das im Testament nicht verteilte Bankvermögen sollte noch zu Lebzeiten an karitative Einrichtungen verteilt werden. Entgegen den Vorinstanzen – die eine Erbeinsetzung der benannten Personen entsprechend dem Verhältnis der Geldbeträge annahmen – sah das OLG München in der Verteilung der Geldbeträge keine Erbeinsetzung, sondern Vermächtnisanordnungen. Das OLG nahm gesetzliche Erbfolge an, weil über einen wesentlichen Teil des Vermögens im Testament nicht verfügt worden sei. Obwohl es sich bei den gesetzlichen Erben um entferntere Verwandte (möglicherweise in den USA lebend) handelte, die der Erblasserin nicht bekannt waren, sah das OLG auch keine Möglichkeit, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung die Verteilung der Geldbeträge als Erbeinsetzung zu werten (Grund: keine unbewusste, planwidrige Lücke; vgl. aber andererseits den Fall Rdn 41).
3. Verfügung, eine bestimmte Person als Erben einzusetzen
Rz. 35
Die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte sei verpflichtet, die gemeinsame Tochter oder deren Nachkommen als Erben für zwei Grundstücke einzusetzen, wobei sich daneben noch erhebliches Barvermögen im Nachlass befand, stellt keine Erbeinsetzung dar.
4. Mieter "erbt" Haus nach Ablauf der Mietzeit
Rz. 36
Hat die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament bestimmt, der Mieter eines ihrer Häuser solle dieses nach Ablauf der Mietzeit erben, so stellt dies jedenfalls dann keine Erbeinsetzung dar, wenn noch weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist.
5. Übertragung eines Großteils des Nachlasses noch zu Lebzeiten
Rz. 37
Hat ein kinderloses Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament sein gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt, dann liegt eine Erbeinsetzung lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Grundstücks, das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildete, vor, während im Übrigen lediglich Vermächtnisse angeordnet worden sind. Daran ändere insbesondere auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück dann nach Errichtung des Testaments noch zu Lebzeiten auf die letztwillig damit bedachte Person übertragen wurde.
6. Übernahme der Beerdigungskosten als Indiz für Erbeinsetzung
Rz. 38
Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Nachlassgegenstände zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des Abs. 2 eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht. Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis in diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers die Bestattungskosten zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu.
7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten
Rz. 39
Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass ni...