Rz. 3

Nach § 2090 BGB erfolgt eine verhältnismäßige Minderung der den eingesetzten Erben zugewandten Bruchteile. Die Minderung erfolgt dergestalt, dass die vom Erblasser bestimmten Bruchteile zunächst auf den gleichen Nenner gebracht und dann die Zähler addiert werden. Hierdurch erhält man den neuen Nenner.

 

Beispiel

A wurde zu ⅔, B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt. Der gemeinschaftliche Nenner ist 12, so dass das Verhältnis 8/12 zu 3/12 zu 3/12, also 8:3:3 beträgt. Die Addition dieser Zähler ergibt als neuen Nenner 14, so dass im Ergebnis die Erbquote von A 8/14 (4/7) beträgt, die von B und C je 3/14.

 

Rz. 4

Ergibt die Auslegung des Testaments allerdings, dass der Erblasser einzelnen Erben den ihnen zugewandten Erbteil endgültig und ungeschmälert zukommen lassen wollte, so erfolgt die verhältnismäßige Minderung nur unter den übrigen Erben.[6]

[6] BeckOK BGB/Litzenburger, 50. Ed. 1.5.2019, § 2090 Rn 2.

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