Rz. 8

Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu Ersatzerben berufen sind. Greift der Tatbestand des § 2069 BGB, so wird die Anwachsung an verbliebene Miterben ausgeschlossen. Es handelt sich insoweit um gewillkürte Erbfolge, so als ob die Ersatzberufenen im Testament genannt wären.[11] Bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel ist jedoch zu beachten, dass für den Fall des Eingreifens der Pflichtteilsklausel § 2069 BGB nicht zum Zuge kommt, so dass dann die Anwachsung gem. § 2094 BGB stattfinden kann.[12]

[11] BayObLG FamRZ 1991, 614.
[12] OLG München ZErb 2006, 385 = ZEV 2006, 554 = FamRZ 2008, 445; OLG München ZErb 2008, 113 = ZEV 2008, 341 = ErbR 2008, 125 = FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2011, 1691; OLG Hamm ZErb 2013, 65 = FamRZ 2013, 1066.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge