Rz. 8
Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu Ersatzerben berufen sind. Greift der Tatbestand des § 2069 BGB, so wird die Anwachsung an verbliebene Miterben ausgeschlossen. Es handelt sich insoweit um gewillkürte Erbfolge, so als ob die Ersatzberufenen im Testament genannt wären.[11] Bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel ist jedoch zu beachten, dass für den Fall des Eingreifens der Pflichtteilsklausel § 2069 BGB nicht zum Zuge kommt, so dass dann die Anwachsung gem. § 2094 BGB stattfinden kann.[12]
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