Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F sowie seine Töchter T 1, T 2 und T 3 (jeweils ohne Abkömmlinge). Er verfügt letztwillig, dass seine drei Töchter Miterben zu je ⅓ werden sollen, während F notariell auf den Pflichtteil verzichtet. Der Nachlass beträgt 400.000 EUR. T 1 hat bereits einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 300.000 EUR erhalten, T 2 einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 50.000 EUR. T 1 verstirbt vor Eintritt des Erbfalls.
Zunächst wächst der Erbteil der T 1 der T 2 und der T 3 zu je 1/6 an (§ 2094 BGB).
Der fiktive Ausgleichungsnachlass beträgt 400.000 EUR + 300.000 EUR + 50.000 EUR = 750.000 EUR. Mithin standen den Töchtern T 1, T 2 und T 3 jeweils zu:
750.000 EUR : 3 = 250.000 EUR.
Hätte T 1 im Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt, hätte sie sich hierauf 300.000 EUR anrechnen lassen müssen. Ihr Anteil hätte somit gem. § 2056 null betragen und sie wäre aus der Ausgleichung ausgeschieden. Das Gleiche gilt jetzt für den T 2 und T 3 angewachsenen Erbteil von je 1/6. Die Ausgleichungspflicht hinsichtlich des angewachsenen Erbteils der T 1 greift nicht etwa auf die "originären" Erbteile von T 2 und T 3 über.
Somit ist zwischen T 2 und T 3 ein neuer Ausgleichsnachlass zu bilden: Dieser beträgt 400.000 EUR + 50.000 EUR = 450.000 EUR. Mithin stehen T 2 und T 3 jeweils zu:
450.000 EUR : 2 = 225.000 EUR
T 2 muss sich hierauf ihren Vorempfang i.H.v. 50.000 EUR anrechnen lassen, so dass sie aus dem Nachlass noch 175.000 EUR erhält.
T 3 erhält 225.000 EUR.