Gesetzestext
(1)Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2)Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
Rz. 1
§ 2098 BGB enthält eine von § 2091 BGB abweichende Auslegungsregel für den Fall, dass sämtliche Erben gegenseitig oder für einen von ihnen als Ersatzerben eingesetzt sind. Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, dass sie im Zweifel im Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile als Ersatzerben nachrücken. Abs. 2 wiederum bestimmt, dass im Zweifel die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Miterben die übrigen Miterben hinsichtlich dieses Erbteils von der Ersatzerbfolge ausschließen, sofern zumindest noch ein auf den gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzter Miterbe vorhanden ist.
§ 2098 BGB gilt entsprechend für das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB).
Rz. 2
Es müssen also entweder alle Miterben gegenseitig oder für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt sein, was auch dann der Fall ist, wenn jeweils sämtliche übrigen Miterben für mehrere, aber nicht für alle Miterben als Ersatzerben eingesetzt sind. § 2098 BGB greift aber dann nicht, wenn neben den Miterben gleichzeitig noch eine dritte Person als Ersatzerbe berufen ist. Ein abweichender Erblasserwille geht allerdings vor, so dass die Auslegung ergeben kann, dass der Dritte Ersatzerbe nach einer "Kopfquote" gem. § 2091 BGB wird und hinsichtlich der anderen Miterben die Rechtsfolge des § 2098 BGB greift.
Rz. 3
Als Rechtsfolge gibt Abs. 1 vor, dass die Miterben des weggefallenen Erben nicht nach Köpfen, sondern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile an dessen Stelle treten.
Beispiel
A ist Miterbe zu ½, B zu ⅜ und C zu ⅛. B und C sollen Ersatzerben des A sein. Wenn nun A wegfällt, so erhalten von dessen Erbteilsbruchteil B nochmals ⅜ und C ⅛ (Verhältnis 3:1).
Rz. 4
Entsprechendes gilt gem. Abs. 2, wenn mehrere Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil i.S.d. § 2093 BGB eingesetzt sind, sofern diese gegenseitig zu Ersatzerben eingesetzt sind und einer von ihnen wegfällt, allerdings nur im Verhältnis dieser Miterben untereinander.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass § 2098 BGB in Bezug auf das Anteilsverhältnis am Nachlass rechnerisch zu dem gleichen Ergebnis führt wie die Anwachsung gem. § 2094 BGB. Im Unterschied zur Anwachsung entstehen bei § 2098 BGB jedoch keine einheitlichen Erbteile, so dass der ursprüngliche und der nachträglich durch Wegfall eines der Miterben angefallene Erbteil rechtlich selbstständig bleiben. Dies ist insbesondere für die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 2007 BGB von Bedeutung. Sofern die Voraussetzungen des § 1951 BGB vorliegen, ist eine getrennte Annahme und Ausschlagung der Erbteile möglich.