Rz. 40
Sonderprobleme entstehen, wenn der Vorerbe bereits einen eigenen Anteil an der Personengesellschaft hält. Nach bisher h.M. besteht im Personengesellschaftsrecht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Danach vereinigt sich der eigene Gesellschaftsanteil des Vorerben mit dem durch den Erbfall hinzuerworbenen Gesellschaftsanteil zu einem einheitlichen Anteil. Zwar teilt sich dieser Anteil, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel vorsieht, im Nacherbfall ipso iure wieder in zwei getrennte Anteile. Bis dahin können die Rechte aus dem Anteil jedoch nur einheitlich ausgeübt werden. Dies führt insoweit zu Schwierigkeiten, als der Vorerbe hinsichtlich des der Nacherbschaft unterliegenden Anteils Beschränkungen unterworfen ist, denn diese Beschränkungen erfassen aufgrund der einheitlichen Mitgliedschaft auch den ehemals unbeschränkten Anteil. Angesichts dieser unbefriedigenden Konsequenz wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft in den Fällen, in denen ein Gesellschafter einen weiteren, durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung beschwerten Anteil erbt, zu Recht in Frage gestellt. Eine klare Aussage der Rspr. fehlt hierzu bislang; der für erbrechtliche Fragen zuständige IV. BGH-Zivilsenat hat zwar in seinem – zur vergleichbaren Lage bei der Testamentsvollstreckung ergangenen – Beschluss v. 10.1.1996 den Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft bereits dahingehend relativiert, dass die Vermögensrechte aus dem ererbten Gesellschaftsanteil durch den Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden können, eine echte Sonderzuordnung des ererbten Anteils kann dem aber nicht entnommen werden.
Rz. 41
Bestand die Gesellschaft lediglich aus dem Erblasser und dem Vorerben, kommt das Problem hinzu, dass sich mit dem Erbfall alle Gesellschaftsanteile in der Hand des Gesellschafter-Vorerben vereinigen. Soweit man nicht die "Einpersonen-Gesamthand" anerkennt, führt die Vereinigung der Anteile zur Beendigung der Gesellschaft. Im Verhältnis zum Nacherben ist die Gesellschaft gleichwohl nicht als endgültig erloschen anzusehen. Ob die Gesellschaft im Nacherbfall automatisch wieder auflebt oder ob der Nacherbe nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Neubegründung der Gesellschaft gegen den Vorerben hat, ist indessen nicht abschließend geklärt. Bei einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag kommt in jedem Fall nur ein Anspruch auf Neubegründung der Gesellschaft in Betracht, da sich der Eintritt nicht automatisch vollziehen kann. (Zur Verfügung über den Gesellschaftsanteil und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorerben siehe § 2113 Rdn 5 und 16).