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Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen. Einzutragen ist auch das Recht des weiteren Nacherben sowie des Ersatznacherben, ebenso die Ernennung eines Nacherbentestamentsvollstreckers gem. § 2222 BGB, schließlich die befristete oder bedingte Nacherbeneinsetzung, gleichgültig, wie wahrscheinlich das auslösende Ereignis ist. Der Nacherbe ist so genau wie möglich zu bezeichnen, i.d.R. – sofern dies, wie bei unbekannten Nacherben, nicht ausgeschlossen ist – namentlich, da andernfalls die Eintragung unzulässig ist. Das Grundbuchamt darf die Ermittlung der Nacherben und ihrer Anschriften hierbei nicht dem Vorerben aufgeben. Hinsichtlich eines Grundstücksanteils in Gesamthandsvermögen (etwa einer Erbengemeinschaft) kommt eine Eintragung nicht in Betracht. Die Eintragung ist von Amts wegen vorzunehmen; unterbleibt dies, kommen Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB in Betracht. Ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Nacherbenvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, und das Grundbuchamt hat dementsprechend nicht zu prüfen, ob das zu vollziehende Geschäft dem Nacherben nachteilig ist Wer vom Vorerben erworben hat, ist daher ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben einzutragen. Die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur möglich, wenn auch der Vorerbe eingetragen ist. Zwischen dem Nacherbenvermerk und den eingetragenen Rechten besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis i.S.d. § 879 BGB. Der Erblasser kann die Eintragung des Nacherbenvermerks nicht ausschließen, wohl aber kann der Nacherbe auf die Eintragung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO verzichten oder ihre Löschung bewilligen. Sind weitere Nacherben oder Ersatznacherben vorhanden, müssen diese dem Verzicht zustimmen oder ebenfalls die Löschungsbewilligung erteilen. Die Löschung des Vermerks zugunsten "ehelicher Abkömmlinge" als Nacherben ist unzulässig, solange noch die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Adoption in Betracht kommt. Der Verzicht auf die Eintragung beinhaltet keine Ausschlagung der Nacherbschaft und auch keine Zustimmung zu unentgeltlichen Verfügungen. Entbehrlich ist die Eintragung des Nacherbenvermerks, wenn der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben ein Nachlassgrundstück veräußert oder wenn der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen hat.
In das Handelsregister kann der Nacherbenvermerk nicht eingetragen werden.