Rz. 35
Im Unternehmensbereich schafft die Anordnung einer Nacherbschaft oft Probleme, weil sich der Umfang der Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben in Bezug auf die Verwaltung und die Erträge des Unternehmens bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung meist nicht eindeutig bestimmen lässt. Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann es zudem zur Kollision zwischen erb- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben kommen; hier gehen im Zweifel die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor.
I. Einzelkaufmännisches Unternehmen
Rz. 36
Gehört zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, wird der Vorerbe unmittelbarer Eigentümer der dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände und unterliegt daher auch hinsichtlich dieser Gegenstände den Beschränkungen und Verpflichtungen der §§ 2113 ff. BGB. Der Vorerbe ist jedoch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Nachlassgegenstände aufrecht zu erhalten. Er kann daher allein über die Fortführung oder die Einstellung des Handelsgeschäftes gem. §§ 22, 25, 27 HGB entscheiden (siehe dazu § 2112 Rdn 4), unbeschadet der sich aus den §§ 2130, 2131 BGB ergebenden Schadensersatzpflichten.
II. Personengesellschaften
1. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen für Nachfolge in Gesellschaftsanteil
a) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 37
Zur Vorerbschaft gehören auch Beteiligungen des Erblassers an Personengesellschaften. Vor- als auch Nacherbe können in die Gesellschafterstellung jedoch nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorsieht. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel, wird der Vorerbe mit dem Erbfall grundsätzlich unmittelbar Gesellschafter; mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der Gesellschaftsanteil dann ohne weiteres an den Nacherben (soweit der Gesellschaftsvertrag das im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch zulässt). Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Anordnung der Zulässigkeit der Vor- und Nacherbschaft in der Nachfolgeklausel, denn trotz des mit dem Nacherbfall eintretenden Wechsels in der Person des Nachfolgers rückt immer nur ein Erbe nach. Der Vorerbe, der die Nachfolge eines persönlich haftenden Gesellschafters antritt, kann gem. § 139 Abs. 1 HGB frei wählen, ob er persönlich haftender Gesellschafter bleibt oder seinen Verbleib in der Gesellschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig macht. Wählt er die Kommanditistenstellung, ist der Nacherbe hieran gebunden. Bleibt der Vorerbe dagegen persönlich haftender Gesellschafter, kann auch der Nacherbe wählen, ob er Kommanditist wird.
b) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 38
Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel müssen sowohl der Vor- als auch der Nacherbe die Bedingungen der Nachfolgeklausel erfüllen. Erfüllt (nur) der Vorerbe diese Bedingungen nicht, wird die Gesellschaft zunächst mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; dem Vorerben steht lediglich das Abfindungsguthaben zu. Für den Nacherben ist die Klausel als Eintrittsklausel umzudeuten, mit dem Nacherbfall erwirbt der Nacherbe somit ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Erfüllt hingegen nur der Vorerbe, nicht aber der Nacherbe die Bedingungen der Nachfolgeklausel, scheidet der Vorerbe mit Eintritt des Nacherbfalls aus der Gesellschaft aus. Auf den Nacherben geht, wie auch im umgekehrten Fall, nur das Abfindungsguthaben über.
c) Eintrittsklausel
Rz. 39
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vor, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, wem das Eintrittsrecht zusteht. Können dieses sowohl Vor- als auch Nacherbe ausüben, müssen sie beide die Bedingungen der Eintrittsklausel erfüllen, um in die Gesellschaft eintreten zu können. Die Ausübung des Eintrittsrechts durch den Vorerben wirkt nur für ihn selbst, nicht auch für den Nacherben. Bei Eintritt des Nacherbfalls findet daher – anders als bei der Nachfolgeklausel – kein unmittelbarer Gesellschafterwechsel statt; vielmehr muss der Nacherbe seinerseits das Eintrittsrecht ausüben, um Gesellschafter zu werden. Dem Nacherben ist ein Eintritt in die Gesellschaft allerdings nicht mehr möglich, wenn der Vorerbe auf den Eintritt verzichtet hat, denn dieser Verzicht bind...