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Insoweit kann auf die detaillierten Darstellungen bei Nieder/Kössinger[68] und MAH-Erbrecht/Spall[69] sowie Litzenburger[70] verwiesen werden. Das Lösungsmodell Vor- und Nacherbschaft gilt in diesem Zusammenhang als "Klassiker",[71] um die mit dem Konzept verbundenen Zwecke zu erreichen, nämlich
1. | Verbesserung der Lebenssituation des Behinderten bei |
2. | fortdauernder Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung der Leistungen und |
3. | möglichst ungeschmälerter Erhaltung des Nachlasses für den Nacherben.[72] |
Die Konstruktion soll nach ganz überwiegender Meinung nicht sittenwidrig sein.[73]
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