Rz. 5

Das künftige Nacherbenrecht ist gem. § 51 GBO in das Grundbuch einzutragen. Die noch nicht gezeugte Person wird dabei durch ihre Eltern individualisiert.[14]

[14] "Nachkommenschaft des X"; vgl. RGZ 61, 355, 357; RGZ 65, 277, 279; Staudinger/Avenarius, § 2101 Rn 12; Formulierung bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3499: "die Kinder, die aus der Ehe des A mit der B geboren werden sollten". Zur noch nicht genehmigten Stiftung vgl. KG OLGE 9, 399.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge