Rz. 4
Für den Kreis der nach § 2104 BGB berufenen gesetzlichen Erben gilt gem. § 2066 S. 2 BGB der Zeitpunkt des Nacherbfalls.[15] Erst mit dessen Eintritt steht fest, wer konkret berufen ist.[16] Vorher steht den gesetzlichen Erben daher kein Anwartschaftsrecht (vgl. § 2108 Rdn 3 ff.) zu, das sie vererben könnten.[17] Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört nicht, wer durch Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) oder durch Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) ausgeschieden ist.[18] Der Fiskus ist nach S. 2 von vornherein aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausgeschlossen. Sind außer diesem keine gesetzlichen Erben vorhanden, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben.[19] Die von § 2104 BGB vorgegebene Ergänzung der letztwilligen Verfügung ist nicht zwingend, ein abweichender Wille des Erblassers ist zu berücksichtigen. So können gem. § 1938 BGB einzelne gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sein, ferner kann die Auslegung ergeben, dass anstatt der gesetzlichen Erben gem. § 2069 die Abkömmlinge des Vorerben berufen sind.[20] Ist von mehreren Erben nur einer gem. § 2104 BGB beschränkt, so ist anzunehmen, dass dessen Erbteil nach dem Ende der für ihn bestimmten Vorerbschaft nicht den gesetzlichen Erben anfällt, sondern den übrigen Miterben gem. § 2094 BGB anwächst.[21] Gleiches gilt, wenn alle Miterben unter einer auflösenden Bedingung eingesetzt sind (z.B. Verwirkungsklausel), diese jedoch nur in der Person eines oder einzelner Miterben eintritt.[22] Nichteheliche Abkömmlinge gehören seit ihrer Gleichstellung mit ehelichen Kindern auch dann zum Kreis der konstruktiv berufenen Nacherben, wenn der Erbfall bereits vor dem 1.4.1998 eingetreten ist.
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