Rz. 6

Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 greift die Höchstfrist des S. 1 auch dann nicht, wenn ungeborene Geschwister des Vor- oder Nacherben zu (weiteren) Nacherben eingesetzt sind. Die zeitliche Grenze für die Wirksamkeit der Nacherbeinsetzung wird insoweit durch die Lebensdauer der Eltern des Geschwisters, das Nacherbe werden soll, gezogen. Zu den Geschwistern i.S.v. Nr. 1 zählen auch nichteheliche Kinder, Halbgeschwister und die nach früherem Recht Legitimierten (§§ 1719, 1736 BGB a.F.). Da die Vorschrift auf die die Verwandtschaft vermittelnde Geburt ("geboren wird") abhebt, fallen Adoptivkinder, gleich ob minder- oder volljährig, nicht darunter.[16] Der Nacherbfall muss nicht an die Geburt des nachgeborenen Geschwisters geknüpft sein, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa dem Erreichen eines bestimmten Alters, eintreten.[17]

[16] Soergel/Harder-Wegmann, § 2109 Rn 4; RGRK/Johannsen, § 2109 Rn 10; a.A. Staudinger/Avenarius, § 2109 Rn 9; MüKo/Grunsky, § 2109 Rn 6 für minderjährig Adoptierte.
[17] RGRK/Johannsen, § 2109 Rn 11; MüKo/Grunsky, § 2109 Rn 6.

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