1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts
Rz. 5
Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), der dem Grundeigentümer zustehende Schatzanteil (§ 984 BGB) und die Annahme einer dem Erblasser angefallenen Erbschaft (§ 1952 BGB); weiter Beträge, die der befreite Vorerbe nach Entnahme vom Kapitalkonto eines Nachlassunternehmens oder einer nachlasszugehörigen Gesellschaftsbeteiligung freiwillig dem Konto wieder gutbringt; schließlich Gewinne aufgrund vom Erblasser veranlassten Spiels, wie Lotterie und Loskauf. Nicht erfasst ist hingegen der Erwerb eines Grundstücks aufgrund Ausschlussurteils nach § 927 BGB.
2. Ersatzvorteil
Rz. 6
Der Surrogation unterliegen ferner Ersatzvorteile aufgrund der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes (Abs. 1 S. 1 Fall 2). Dazu gehören insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche und die auf sie erbrachten Leistungen, Versicherungsansprüche, Enteignungsentschädigungen, an den Vorerben ausgekehrte Überschüsse aus der Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks, Ausgleichsansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz für schon vom Erblasser verlorene Vermögenswerte sowie Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz, sofern sie schon zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden.
3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft
Rz. 7
Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB. Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mittel objektiv aus dem Nachlass stammen; es kommt nicht darauf an, ob der Vorerbe für sich oder mit Wirkung für den Nachlass handeln wollte und wie er nach außen aufgetreten ist. Zum Nachlass gehören daher auch Gegenstände, die der Vorerbe für den persönlichen Gebrauch erworben hat und für die er irrtümlich Eigenmittel zu verwenden glaubte. Der Surrogation steht nicht entgegen, dass der Vorerbe die Erbschaftsmittel auf einem Umweg einsetzt; löst der Vorerbe bspw. aus dem Verkaufserlös eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks einen Kredit ab, den er zum Erwerb eines anderen Grundstücks verwendet hatte, so fällt dieses in die Erbschaft, auch wenn der Kaufvertrag über das neue Grundstück schon vor der Veräußerung abgeschlossen worden ist.
Rz. 8
Soweit der Erwerb nur teilweise aus Erbschaftsmitteln erfolgte, teils aus Eigenmitteln der Vorerben, wirkt die Surrogation auch nur in diesem Umfang. Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft. Die Entscheidung BGH NJW 1977, 1631 – Vorerbe kauft Grundstück aus Eigen- und bebaut es aus Nachlassmitteln, wobei der BGH die Entstehung von Bruchteilseigentum in Höhe des anteiligen Wertes des Bauwerks annahm – ist in der Lit. auf grundsätzliche Kritik gestoßen; man verweist den Nacherben zur Vermeidung sachenrechtlich "systemsprengender Weiterungen" auf den Schadensersatzanspruch aus § 2138 BGB.
Rz. 9
Die Frage, wann ein Erwerb durch Rechtsgeschäft vorliegt, ist nicht nach juristischen, sondern nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beantworten. Löst z.B. der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses eine Hypothek ab, so fällt die dann entstehende Eigentümergrundschuld als Surrogat in den Nachlass, obgleich der Übergang kraft Gesetzes (§§ 1163, 1177 BGB) erfolgt, denn die Entstehung der Grundschuld steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der rechtsgeschäftlich bewirkten Erfüllung. Wendet der Vorerbe hingegen Eigenmittel zur Ablösung der Hypothek auf, so fällt die Eigentümergrundschuld in sein freies, nicht nacherbschaftsgebundenes Vermögen. In ein vom Erblasser begründetes und vom Vorerben in eigenem Namen fortgeführtes Girovertragsverhältnis tritt der Nacherbe nicht ein, weil der Vorerbe insoweit eigene Rechtsbeziehungen zur Bank unterhielt; die Zuordnung des Kontoguthabens richtet sich hingegen nach § 2111 BGB, was mit den oben in Rdn 4 skizzierten Beweisproblemen einhergehen kann.
Rz. 10
Gegenstand der Mittelsurrogation kann u.U. auch eine nichtübertragbare Rechtsposition sein. So gehört ein mit Mitteln der Erbschaft erworbener Kommanditanteil einschließlich der damit verbundenen Gewinnbezugsrechte selbst dann zum Nachlass, wenn sich die übrigen Gesellschafter nach dem Nacherbfall auf den Eintritt des Nacherben nicht einlassen müssen. Die Surrogation erfasst dann zumindest die vermögensrechtlichen Vorteile, wie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, Gewinn...