Rz. 1
Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage gilt sowohl für Geld, das beim Erbfall vorhanden ist, als auch für späteren Surrogationserwerb (§ 2111 BGB). Auf bereits vom Erblasser angelegtes Geld bezieht sie sich jedoch nicht. Der Vorerbe muss daher vom Erblasser übernommene unsichere Anlagen nicht in mündelsichere umwandeln. Drohende Verluste aus solchen Anlagen muss der Vorerbe jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2130 BGB) notfalls durch Umwandlung der Anlage abwenden.
Rz. 2
Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage von Geld besteht nur, wenn nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft eine dauernde Anlage geboten ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien und nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Vorerben. Von der Anlageverpflichtung sind danach die Geldmittel ausgenommen, die der Vorerbe zur ordnungsgemäßen laufenden Verwaltung des Nachlasses kurzfristig benötigt, hier ist der Vorerbe nur nach Maßgabe des § 2131 BGB beschränkt; je nach Art der Verwaltung können dies auch größere Geldbeträge sein, wie im Falle der Fortführung eines Betriebs, wenn hierzu entsprechende liquide Mittel als Betriebskapital ständig verfügbar sein müssen.
Rz. 3
Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage setzt kein entsprechendes Verlangen des Nacherben voraus. Beachtet der Vorerbe die Anlageverpflichtung nicht, kann der Nacherbe die Anlage – auch schon vor dem Nacherbfall – im Klageweg erzwingen und außerdem gem. § 2128 BGB Sicherheitsleistung verlangen. Zur Prüfung des Anspruchs auf mündelsichere Anlage kann der Nacherbe gegenüber dem nicht befreiten Vorerben einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB haben; § 242 BGB wird insoweit nicht von § 2127 BGB als speziellerer Norm verdrängt.
Rz. 4
Welche Geldanlagen als mündelsicher gelten, ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 1806, 1807 BGB und den gem. Art. 212 EGBGB in Kraft gebliebenen Vorschriften des Landesrechts. Zwischen den einzelnen Anlagemöglichkeiten hat der Vorerbe die freie Wahl. Einer Zustimmung des Nacherben bedarf es weder zur Anlegung noch zur Abhebung der Gelder. Dies gilt auch bei einer Anlage nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB; § 1809 BGB ist i.R.d. Anlageverpflichtung aus § 2119 BGB nicht entsprechend anwendbar. Daran ändert sich nichts, wenn der Vorerbe zugleich Vormund des Nacherben ist, denn die Vermögenssphäre des Vorerben, dem die zur Erbschaft gehörenden Gelder während der Dauer der Vorerbschaft rechtlich allein zugeordnet sind, und die des Mündels sind strikt voneinander zu trennen. Der Vorerbe kann demgemäß in einem solchen Fall nicht vom Familiengericht zur Sperrung eines zur Erbschaft gehörenden Sparkassenkontos gezwungen werden; da es sich nicht um Mündelgeld handelt, ist der Nacherbe vielmehr auf die Geltendmachung der allg. Nacherbenrechte nach §§ 2127–2129 BGB verwiesen.