Rz. 4

Abs. 2 S. 2, der den §§ 1070 Abs. 2, 1275 BGB entspricht, schützt den guten Glauben des Schuldners einer Nachlassforderung an die – ab Entziehung der Verwaltung nicht mehr gegebene – Empfangszuständigkeit des Vorerben. Die Entziehung der Verwaltung wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder ihm eine entsprechende Mitteilung zugestellt wird. Die vom Verwalter oder dem Nacherben zu betreibende Zustellung einer zur Zerstörung des Rechtsscheins geeigneten Mitteilung erfolgt nach § 132 BGB, §§ 192 ff. ZPO.[11] Die Vorschrift gilt nicht im Verhältnis zum Zessionar der Forderung.[12]

[11] MüKo/Grunsky, § 2129 Rn 4; Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ist unverzichtbar: Palandt/Ellenberger, § 132 Rn 2.
[12] RGRK/Johannsen, § 2129 Rn 6; Soergel/Harder-Wegmann, § 2129 Rn 4; MüKo/Grunsky, § 2129 Rn 4.

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