Rz. 5
§ 2136 BGB fixiert das Maximum für die Befreiung des Vorerben. Innerhalb dieses Rahmens hat der Erblasser einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Regelfall dürfte die Befreiung von allen in den § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen sein (Gesamtbefreiung). Der Erblasser kann den Vorerben aber auch von jeder Beschränkung und Verpflichtung einzeln befreien, bspw. nur von dem Verbot des § 2113 Abs. 1 BGB, über Grundstücke zu verfügen. Nach h.M. kann der Erblasser die Befreiung auch auf Verfügungen über bestimmte Nachlassgegenstände, z.B. ein bestimmtes Grundstück, beschränken. Mangels gesicherter Rspr. hierzu sollte eine derartige Gestaltung allerdings durch Zustimmungspflichten des Nacherben abgesichert werden. Der Erblasser kann des Weiteren zwischen einzelnen Arten von Verfügungen differenzieren, z.B. dem Vorerben nur für die Belastung eines Grundstücks Befreiung erteilen, nicht jedoch für seine Veräußerung. Die Befreiung kann ferner unter eine Befristung oder Bedingung gestellt werden. So kann der Erblasser die Gestattung zur Verfügung über ein Grundstück, § 2113 Abs. 1 BGB, von der Wiederanlage des Kaufpreises in bestimmter Weise abhängig machen. Möglich ist auch eine Befreiung für den Fall der Not; im Hinblick auf die damit einhergehenden Interpretationsspielräume und das daraus resultierende Streitpotential muss vor einer derartigen Gestaltung allerdings gewarnt werden. In jedem Fall ist auf eine klare, justiziable Formulierung zu achten.
Rz. 6
Die Befreiung kann sich grundsätzlich nur auf bestimmte Personen beziehen und nicht auf den Nachlass als solchen. Setzt der Erblasser mehrere Vorerben ein, kann er demnach alle oder nur einzelne von ihnen befreien. Bei Anordnung mehrfacher Nacherbfolge kann der Erblasser die Befreiung für die jeweiligen Vorerben unterschiedlich ausgestalten, bspw. nur für den zunächst als Vorerben Berufenen, nicht jedoch für den bei Eintritt des Nacherbfalls zum Vorerben aufrückenden Nacherben eine Befreiung anordnen und umgekehrt. Des Weiteren kann der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Nacherben die Befreiung nur im Verhältnis zu einzelnen von ihnen erteilen, womit es gegenüber den übrigen Nacherben bei den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen verbleibt.