Rz. 6

Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Wiederaufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[15] Die Unterbrechung tritt nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand, das Gericht hat in diesem Fall jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Gegners das Verfahren auszusetzen (§ 246 ZPO).

 

Rz. 7

Ist im Rechtsstreit zwischen dem Vorerben und dem Dritten bereits vor dem Nacherbfall ein Urteil ergangen, ordnet § 326 ZPO für bestimmte Konstellationen eine Rechtskrafterstreckung an, die für eine einheitliche Entscheidung sorgen und verhindern soll, dass derselbe Streit mehrfach ausgetragen wird. Danach gilt: Ein vor dem Nacherbfall rechtskräftig gewordenes Urteil, das eine Nachlassverbindlichkeit oder einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand betrifft, wirkt in jedem Fall zugunsten des Nacherben, d.h. soweit es gegen den Nachlass gerichtete Ansprüche zurückweist oder dem Nachlass Ansprüche zuspricht (§ 326 Abs. 1 ZPO). Zu Ungunsten des Nacherben wirkt ein Urteil hingegen nur dann, wenn der Vorerbe über den Gegenstand nach der Grundregel des § 2112 BGB bzw. aufgrund der Befreiung nach § 2136 BGB ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte (§ 326 Abs. 2 ZPO) oder wenn der Nacherbe der Prozessführung zugestimmt hat.[16]

[15] MüKo/Grunsky, § 2139 Rn 7; Staudinger/Avenarius, § 2139 Rn 10.
[16] Staudinger/Avenarius, § 2139 Rn 11; Soergel/Harder-Wegmann, § 2139 Rn 6.

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