Gesetzestext
1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
A. Gutglaubensschutz
Rz. 1
Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutgläubigen Vorerben soll die Verfügungsmacht erhalten bleiben. Gleichartige Regelungen sind für die rechtsgeschäftliche Stellvertretung, den Auftrag sowie für andere Fälle gesetzlicher Vermögensverwaltung in den §§ 169, 674, 729, 1472 Abs. 2, 1698a Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1908i Abs. 1 u. 1915 BGB enthalten. S. 2 erweitert diesen Schutz auf den gutgläubigen Dritten.
Rz. 2
Die Vorschrift greift nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben bedingt ist. Für eine analoge Anwendung zugunsten der Eigenerben des Vorerben, die den Nachlass gutgläubig als eigenes Vermögen des Vorerben verwalten, besteht keine Veranlassung.
Rz. 3
Nach S. 1 bleibt das Verfügungsrecht des Vorerben so lange bestehen, bis dieser den Nacherbfall kennt oder ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 122 Abs. 2 BGB, kennen muss. Geschützt ist lediglich die Unkenntnis des Vorerben vom Eintritt des Nacherbfalls, nicht hingegen die Unkenntnis von der Person des Nacherben. Es ist daher kein Fall des § 2140 BGB, wenn der Vorerbe die Erbschaft an den Falschen herausgibt.
B. Entsprechende Anwendung
Rz. 4
Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet. Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat. Er bleibt des Weiteren gegenüber den Nachlassschuldnern empfangszuständig, und wer umgekehrt in Unkenntnis des Nacherbfalls als Schuldner an ihn leistet, wird von der Verbindlichkeit befreit. Nach bislang unbestrittener Auffassung von Harder-Wegmann und Avenarius erstreckt sich der Zweck der Vorschrift daneben auch auf tatsächliche Maßnahmen und andere Verwaltungshandlungen. Der Nacherbe muss diese gegen sich gelten lassen, soweit sie sich i.R.d. Haftungsmaßstabes des § 2131 BGB sowie der von §§ 2134, 2138 BGB gezogenen Grenzen halten, kann also z.B. nicht vom entsprechend befreiten Vorerben Herausgabe der von diesem nach Eintritt des Nacherbfalls zulässigerweise für sich verwendeten Nachlassgegenstände verlangen.
C. Bösgläubigkeit des Dritten
Rz. 5
Der Schutz des Vorerben nach S. 1 besteht bei mehrseitigen Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen gegenüber einem Dritten unabhängig davon, ob auch der Dritte bzgl. des Eintritts der Nacherbfolge gutgläubig ist. Die Bösgläubigkeit des Dritten schadet nur diesem, da er sich gem. S. 2 dann nicht auf die Berechtigung des Vorerben berufen kann. Sie macht die Verfügung zwar insgesamt unwirksam, die Verantwortlichkeit des Vorerben gegenüber dem Nacherben ist jedoch durch S. 1 ausgeschlossen. Hingegen schließt die Bösgläubigkeit des Vorerben einen Gutglaubensschutz des Dritten nach S. 2 aus. Hier ist der Dritte nur nach den allg. Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt (§§ 892, 932, 2366 BGB).
Rz. 6
Zugunsten des gutgläubigen Nachlassschuldners, der nach Eintritt des Nacherbfalls an den bösgläubigen Vorerben leistet, können die §§ 405–408, 412 BGB entsprechend angewendet werden, allerdings mit der Einschränkung, dass bereits fahrlässige Unkenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls schadet.