Rz. 9

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[18] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 332 BGB) mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Leistung erwirbt.[19]

 

Rz. 10

Weiter sind nicht beschwerbar Personen, die aus dem Erbfall Vorteile haben, ohne jedoch etwas von dem Erblasser zu erhalten. Zu diesen Personen gehören insbesondere der Erbeserbe sowie der Ehegatte oder ein Verwandter des Bedachten oder aber auch der Auflagenbegünstigte.[20] Nicht beschwerbar ist auch der Testamentsvollstrecker als solcher.[21]

 

Rz. 11

Nicht beschwerbar sind die Personen, die nicht aufgrund eines eigenen Rechts, sondern nur mittelbar etwas aus dem Nachlass erhalten: Ehegatten, Eltern, Kinder, Lebenspartner oder sonstige Verwandte des Erben oder Vermächtnisnehmers, Testamentsvollstrecker, Erbeserben oder Erben des Vermächtnisnehmers (ggf. Haftungsanspruch), Auflagenbegünstigte;[22] Pflichtteilsberechtigte und Personen, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhielten.[23]

[18] BGH v. 6.3.1985 – IVa ZR 171/83, NJW-RR 1986, 164–165; MüKo/Rudy, § 2147 Rn 6.
[19] Palandt/Weidlich, § 2147 Rn 4 m.w.N.
[20] MüKo/Rudy, § 2147 Rn 6.
[21] MüKo/Rudy, § 2147 Rn 6.
[22] Palandt/Weidlich, § 2147 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge